Nützliche Informationen für euch

Fachschaftsrahmenordung

§ 7Fachschaftsrat (FSR)

(2) Jedes Mitglied der Fachschaft kann an den Fachschaftsrat schriftliche Anfragen, Anträge und Beschwerden richten. Jeder Antrag ist in angemessener Frist zu behandeln.

(5) Der Fachschaftsrat tagt grundsätzlich fachschaftsöffentlich. Er kann nichtöffentlich tagen, wenn die Anwesenden dies mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. Die Öffentlichkeit ist bei Personalangelegenheitenausgeschlossen.

 

Fachschaftsprüfungsordung

5. Abschnitt: Prüfungen und Bewertungen

§ 18Aufbau und Gegenstände von Prüfungen

(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, muss in der Fachprüfungsordnung geregelt werden, inwieweit nicht bestandene Prüfungsleistungen ausgleichbar sein sollen. Fehlt eine solche Regelung, so sind die einzelnen Prüfungsleis-tungen untereinander ausgleichbar. Bestandene Prüfungsleistungen bleiben unberührt, es sei denn, dass die Fachprüfungsordnung aus fachlichen Gründen etwas anderes regelt.